LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.01.2026
L 16 KR 452/23
Normen:
SGB V § 13 Abs. 5 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 23.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 142/19

Kostenerstattung für eine in den Niederlanden durchgeführte Nierentransplantation

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.01.2026 - Aktenzeichen L 16 KR 452/23

DRsp Nr. 2026/2093

Kostenerstattung für eine in den Niederlanden durchgeführte Nierentransplantation

1. Der Eintritt der Dialysepflichtigkeit begründet kein qualifiziertes Versorgungsdefizit, wenn die Zeit des Wartens auf ein geeignetes Spenderorgan mit einer laufenden Dialysebehandlung überbrückt werden kann. 2. Die längere Wartezeit auf ein Spenderorgan in Deutschland begründet kein quantitatives Versorgungsdefizit.

Tenor

Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. August 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 5 S. 1, 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kostenerstattung für eine in den Niederlanden durchgeführte Nierentransplantation.

Der 1959 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig gesetzlich krankenversichert. Er litt an einer IgA-Nephropathie (histologisch nachgewiesen 2002) mit weit fortgeschrittener Niereninsuffizienz Stadium 5. Seit dem 19. März 2020 war der Kläger dialysepflichtig.