BSG - Beschluss vom 10.03.2025
B 1 KR 51/24 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 221 KR 1584/22
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 318/23

Kostenerstattung für eine privatärztlich durchgeführte PSMA-PET/CT zur Primärdiagnostik eines als Prostata-Karzinomverdachts beschriebenen Befundes; Verwerfung der Nichzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 10.03.2025 - Aktenzeichen B 1 KR 51/24 B

DRsp Nr. 2025/3957

Kostenerstattung für eine privatärztlich durchgeführte PSMA-PET/CT zur Primärdiagnostik eines als Prostata-Karzinomverdachts beschriebenen Befundes; Verwerfung der Nichzulassungsbeschwerde

Wird ein Urteil nebeneinander auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann eine Beschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt und formgerecht gerügt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;

Gründe

I

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