LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.07.2024
L 10 KR 96/18
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2025, 476
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 557/16

Kostenerstattung für eine stationäre Rehabilitationsbehandlung eines Versicherten

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.07.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 96/18

DRsp Nr. 2025/2016

Kostenerstattung für eine stationäre Rehabilitationsbehandlung eines Versicherten

Ein OPS ist nicht abrechenbar, wenn nicht alle im OPS beschriebenen Behandlungs- und Leistungsbestandteile, inklusive der Therapiedichte und -dokumentation, erbracht wurden, selbst wenn die strukturellen Anforderungen erfüllt werden können. Aus welchen Gründen die Prozedur nicht vollständig erbracht wurde, ist dabei grundsätzlich unerheblich, denn es finden sich in der Leistungslegende des OPS und in der Entgeltvereinbarung 2012 keinerlei Anhaltspunkte, dass bzw unter welchen Voraussetzungen auch Teilleistungen vergütet werden können. Aus Sicht des Senats gilt dieser Grundsatz insbesondere für einen OPS, der - wie der OPS 8-552 - als kodierbarer Behandlungskomplex nur existiert, um im Rahmen einer stationären Versorgung eine gezielte Kombination therapeutischer Leistungen zu bieten, die je für sich betrachtet, ambulant erbracht werden können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 34.117 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand