LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.05.2024
L 10 KR 113/21
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1; SGB V § 127;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 72/20

Kostenerstattungsanspruch für Haarersatz nach Inanspruchnahme eines nicht zugelassenen Leistungserbringers

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.05.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 113/21

DRsp Nr. 2024/13364

Kostenerstattungsanspruch für Haarersatz nach Inanspruchnahme eines nicht zugelassenen Leistungserbringers

1. Ein Versicherter hat keinen Kostenerstattungsanspruch für Haarersatz nach Inanspruchnahme eines nicht zugelassenen Leistungserbringers. 2. Ein Leistungserbringer kann bei fehlender Zulassung zur Versorgung die Teilnahme am Versorgungssystem der GKV nicht über den Umweg eines Kostenerstattungsverfahrens des Versicherten gegen seine Krankenkasse erwirken.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1; SGB V § 127;

Tatbestand

Streitig ist ein Kostenerstattungsanspruch für Haarersatz.