I.
In dem Klageverfahren der Erinnerungsführerin gegen den Erinnerungsgegner wegen gesonderter Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb 2013 bis 2016, Umsatzsteuer 2013 bis 2016 und Gewerbesteuermessbetrag 2013 bis 2016, welches Anfang 2020 seinen Ausgang nahm, gab die Gerichtsprüferin des niedersächsischen Finanzgerichts am 4. Januar 2023 eine umfangreiche Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der vom Erinnerungsgegner vorgenommenen Hinzuschätzungen ab (42 Seiten zuzüglich Anhänge).
Der Berichterstatter übersandte die Stellungnahme an die Beteiligten und fragte an, ob das Ergebnis zur Grundlage einer Einigung gemacht werden könne. Dies würde zu einem Obsiegen der Klägerin in Höhe von ungefähr 35 % führen.
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