FG Hamburg - Beschluss vom 14.04.2025
3 V 112/24
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 3; GKG § 66; BewG § 221 Abs. 1; HmbGrStG § 6 Abs. 1 S. 2;

Kostenrecht: Streitwert in Verfahren über Grundsteuerwert

FG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2025 - Aktenzeichen 3 V 112/24

DRsp Nr. 2025/7109

Kostenrecht: Streitwert in Verfahren über Grundsteuerwert

In einem Verfahren über einen Grundsteuerwertbescheid, der nach den Vorschriften des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (HmbGrStG) ergangen ist, beläuft sich der Streitwert grundsätzlich auf das Dreifache der im Streit liegenden jährlichen grundsteuerlichen Auswirkungen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 3; GKG § 66; BewG § 221 Abs. 1; HmbGrStG § 6 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Erinnerung betrifft den Streitwert in einem Verfahren über den Grundsteuerwert nach dem Hamburgischen Grundsteuergesetz (HmbGrStG).

Die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung mehrerer Bescheide über Grundsteuerwerte. Sie machte geltend, dass das Hamburgische Grundsteuergesetz verfassungswidrig sei. Nachdem der erkennende Senat in einem anderen Verfahren entschieden hatte, dass das Gesetz im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß ist (FG Hamburg, Urteil vom 13. November 2024, 3 K 176/23), nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück. Die jährlichen grundsteuerlichen Auswirkungen der angegriffenen Bescheide belaufen sich auf € 13.270,24.