Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 05.12.2024 wird die Verfügung des Senats vom 28.11.2024 dahingehend abgeändert, dass die dort gegenüber dem Kläger angeordnete Vorschussleistung in Höhe von 4.000 € aufgehoben wird. Bei der Befreiung des Klägers von der Vorschussleistung nach § 2 Abs. 1 GKG hat es auch in Bezug auf die besondere Entschädigung des Sachverständigen nach § 13 JVEG sein Bewenden.
Der Kläger wendet sich mit Schriftsatz vom 05.12.2024 (Bl. 497f. d.A.) gegen die mit Verfügung der Vorsitzenden vom 28.11.2024 auch ihm gegenüber angeordnete, teilweise Vorschusspflicht und beantragt die Kostenanforderung beim Kläger wieder aufzuheben.
I.
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