AnwGH Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.12.2024
2 AGH 7/24
Normen:
BRAO § 113 Abs. 2; BRAO § 197 Abs. 1 S. 2;

Kostentragung des Verfahrens hinsichtlich der Möglichkeit der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme; Bindung der Feststellungen des Urteils im Strafverfahren für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2024 - Aktenzeichen 2 AGH 7/24

DRsp Nr. 2025/565

Kostentragung des Verfahrens hinsichtlich der Möglichkeit der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme; Bindung der Feststellungen des Urteils im Strafverfahren für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren

1. Für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren sind die Feststellungen des Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, bindend. Eine Lösung dieser Bindung kommt nur in Ausnahmefällen, beim Vorliegen erheblicher Zweifel in Betracht. 2. Bei Vorsatzdelikten, mehrfach wiederholtem Fehlverhalten, insbesondere wenn dies auf eine innere Gleichgültigkeit gegenüber dem rechtlich Gebotenen oder auf eine Bereitschaft, aus Eigennutz sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, schließen lässt, sind die Voraussetzungen einer Anwendung von § 113 II BRAO häufig zu bejahen. 3. Eine Anwendung von § 115b BRAO kommt schon tatbestandlich nicht in Betracht, soweit die angeschuldigten Taten nicht Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung waren.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 18.12.2023 gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichts Köln zu Ziff. 2 des Beschlusses vom 24.11.2023 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 113 Abs. 2; BRAO § 197 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.