OLG München - Beschluss vom 03.04.2025
7 W 66/25 e
Normen:
ZPO § 93; AktG § 123 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen O 12374/24

Kostentragungspflicht nach einem in einem Beschlussanfechtungsverfahren erklärten Anerkenntnis einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft; Veranlassung zur Erhebung einer Klage

OLG München, Beschluss vom 03.04.2025 - Aktenzeichen 7 W 66/25 e

DRsp Nr. 2025/6447

Kostentragungspflicht nach einem in einem Beschlussanfechtungsverfahren erklärten Anerkenntnis einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft; Veranlassung zur Erhebung einer Klage

Die beklagte nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat die Kosten des Rechtsstreits nach dem § 93 ZPO zu tragen, da sie durch ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Eine Gesellschaft gibt Anlass zur Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bereits allein durch die Beschlussfassung selbst.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts München I vom 30.12.2024, Az 5 HK O 12374/24, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 93; AktG § 123 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht nach einem von der Beklagten in einem Beschlussanfechtungsverfahren erklärten Anerkenntnis.

I.

Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 3.292.922,00 €, das in 3.292.922 auf den Namen lautende vinkulierte Stückaktien eingeteilt ist. Ihr Alleinvorstand ist ... (vgl. den Handelsregisterauszug laut Anl. K 5). Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Sein Vorsitzender ist Herr ... Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten und halten insgesamt rund 27,83% der Stimmrechte.

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