LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 14.05.2025
L 16 KR 315/24
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 27.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 174/23

Kostenübernahme der Versorgung eines Versicherten mit einem Neurostimulationsanzug Exopulse Mollii Suit aufgrund der Erkrankung an Multipler Sklerose (MS)

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.05.2025 - Aktenzeichen L 16 KR 315/24

DRsp Nr. 2025/5811

Kostenübernahme der Versorgung eines Versicherten mit einem Neurostimulationsanzug Exopulse Mollii Suit aufgrund der Erkrankung an Multipler Sklerose (MS)

Ein Hilfsmittel dient der Sicherung eines Erfolgs einer Krankenbehandlung nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 SGB V, wenn es zu einer medizinisch-therapeutischen Behandlung einer Erkrankung als der Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V eingesetzt wird. Der Herstellerbeschreibung zufolge dient der Neuromodulationsanzug Mollii Suit zur Entspannung spastischer Muskeln, zur Aktivierung schwacher Muskeln und Linderung der damit einhergehenden Schmerzen. Die Wirkungsweise unterscheidet sich grundsätzlich von der Anwendung her dem Einsatz einer Prothese, die zum Ausgleich der beeinträchtigten Funktion ständig getragen werden muss.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 27. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem Neurostimulationsanzug Exopulse Mollii Suit.