LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.07.2024
L 16 KR 725/22
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.05.2022
SG Köln, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 949/21

Kostenübernahme der Versorgung mit einer beidseitigen Implantat-Neuanlage der Brust

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 725/22

DRsp Nr. 2025/3178

Kostenübernahme der Versorgung mit einer beidseitigen Implantat-Neuanlage der Brust

Ein Transsexueller hat keinen Anspruch auf beidseitige Implantat-Neuanlage der Brust, solange die verminderte Brustanlage nach Herausnahme der Implantate nicht evident abstoßend wirkt. Innerer Grund des Anspruchs Transsexueller auf geschlechtsangleichende Operationen ist es nicht, eine Entstellung zu heilen oder zu lindern, die im Falle ihres Vorliegens für alle Versicherten einen entsprechenden Sachleistungsanspruch gegen die Krankenkasse begründen würde. Die Begrenzung auf die bloße Annäherung des körperlichen Erscheinungsbildes an das gefühlte Geschlecht trägt danach auch dem Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung. Denn die Grenzziehung vermeidet es, transsexuellen Versicherten einen umfassenden leistungsrechtlichen Zugang zu kosmetischen Operationen zu öffnen, der nicht transsexuellen Versicherten von vornherein versperrt ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.09.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand