LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2025
L 5 P 102/24
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 254/23

Kostenübernahme für den Einbau einer Klimaanlage im Schlafzimmer als wohnumfeldverbessernde Maßnahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2025 - Aktenzeichen L 5 P 102/24

DRsp Nr. 2025/3989

Kostenübernahme für den Einbau einer Klimaanlage im Schlafzimmer als wohnumfeldverbessernde Maßnahme

1. Für die begehrte Bezuschussung des Einbaus einer Klimaanlage kommt als Anspruchsgrundlage allein § 40 Abs. 4 SGB XI in Betracht, soweit es sich dabei um eine fest installierte Anlage handelt, die nicht ohne Weiteres mitgenommen werden kann. Insbesondere unterfällt eine solche Klimaanlage nicht den (Pflege-)Hilfsmitteln gemäß §§ 33 SGB V, 40 Abs. 3 SGB XI. 2. Allerdings liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Leistung zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person im Sinne der Vorschrift nicht vor, soweit diese allein darauf abstellt, durch die Senkung der Raumtemperatur an heißen Tagen besser schlafen zu können, ohne eine konkrete Auswirkung auf ihren Pflegebedarf zu benennen. Denn allein eine Steigerung des Wohlbefindens ist jedenfalls nicht ausreichend. 3. Im Übrigen ist eine Leistungsgewährung auch jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht, was hinsichtlich Wohnräumenin Deutschland - jedenfalls derzeit noch - mit fest verbauten Klimaanlagen der Fall ist.

Tenor