Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold von 21.05.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für den Einbau einer Klimaanlage im Schlafzimmer als wohnumfeldverbessernde Maßnahme.
Die 0000 geborene, verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten sozial pflegeversichert. Sie leidet an Gleichgewichtsstörungen und Schwindel nach Hirninfarkt, Mobilitäts- und Bewegungseinschränkungen bei Polyarthrose sowie Einschränkungen der Fein- und Grobmotorik bei degenerativen Veränderungen der Fingergelenke. Sie erhält seit März 0000 Leistungen nach dem Pflegegrad 4 durch die Beklagte. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt, die Merkzeichen G und aG sind zuerkannt.
Am 20.06.2023 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines Kostenvoranschlages der Firma T. vom selben Tage die Übernahme der Kosten für den Einbau einer Klimaanlage i.H.v. 4.242,46 € als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Sie könne bei hohen Temperaturen auf Grund ihrer Erkrankung nachts nicht mehr schlafen.
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