LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.10.2024
L 11 KR 808/20
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 734/18

Kostenübernahme für eine beidseitige Mammareduktionsplastik

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2024 - Aktenzeichen L 11 KR 808/20

DRsp Nr. 2025/3985

Kostenübernahme für eine beidseitige Mammareduktionsplastik

1. Eine Mammahypertrophie als solche hat, auch eingedenk des Umstandes, dass sie diagnostisch klassifiziert ist (ICD-10 N62), keinen Krankheitswert im krankenversicherungsrechtlichen Sinne, solange mit ihr keine Funktionsmängel einhergehen bzw. sie zu körperlichen Beschwerden führt. 2. Zwar kann eine behandlungsbedürftige Entstellung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V in eng begrenzten Ausnahmefällen auch an üblicherweise von Kleidung bedeckten Körperstellen möglich sein. In diesen Bereichen müssen die Auffälligkeiten aber besonders schwerwiegend sein. Erforderlich ist, dass selbst die Offenbarung im privaten Bereich die Teilhabe, etwa im Rahmen der Sexualität, nahezu ausschließen würde. Hierbei ist nicht das subjektive Empfinden der Betroffenen maßgeblich, sondern allein die objektiv zu erwartende Reaktion. Die Auffälligkeit muss evident abstoßend wirken.