LSG Bayern - Urteil vom 25.06.2024
L 5 KR 364/22
Normen:
SGB V § 2a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB V § 29 Abs. 1; SGB V § 28 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 960/21

Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung mittels sog. Aligner-Therapie

LSG Bayern, Urteil vom 25.06.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 364/22

DRsp Nr. 2025/843

Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung mittels sog. Aligner-Therapie

Eine schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 hat Anspruch auf Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung mittels der sogenannten Aligner-Methode, wenn diese Behandlung das einzig geeignete und praktikable Therapiemittel ist.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 09.08.2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB V § 29 Abs. 1; SGB V § 28 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten des Berufungsverfahrens streiten um die Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung mittels sog. Aligner-Therapie.

Die 2009 geborene Klägerin leidet am Phelan-McDermid-Syndrom, einer genetisch bedingten globalen Entwicklungsstörung, einhergehend mit schwerer geistiger Behinderung, fehlender Sprachentwicklung und neuromuskulären Symptomen. Bei ihr besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, aG, H und RF. Sie hat den Pflegegrad 5 und leidet unter einer schweren Kiefer- und Zahnfehlstellung (KIG-Einstufung A5).