I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.03.2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Kostenübernahme für eine stationäre Krankenhausbehandlung in der Türkei.
Die 1994 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin befand sich in der Zeit vom 02.09.2018 bis 03.09.2018 während eines Urlaubs in der Türkei in stationärer Behandlung in der Privatklinik B Hospital wegen einer akuten Blinddarmentzündung. Im Rahmen des Aufenthaltes entfernten die Mediziner der Privatklinik den Blinddarm der Klägerin operativ. Eine private Auslandsreisekrankenversicherung hatte die Klägerin nicht abgeschlossen.
Am 11.09.2018 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Kostenerstattung für ihre Behandlung in der Türkei. Dem Antrag fügte sie eine Rechnung der Privatklinik B Hospital vom 03.09.2018 in englischer Sprache iHv 3.500,01 € sowie ein ärztliches Attest der Allgemeinärztin K vom 11.09.2018 bei.
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