Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 06.12.2023 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten nach einem Teilobsiegen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nun noch um die Kostenübernahme der Beklagten für eine von der Klägerin selbst vorgenommene Kryokonservierung in Höhe von 1.210,32 €.
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