LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 20.03.2025
L 4 KR 20/25 B ER
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 03.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 923/24

Kostenübernahme für eine weitere therapeutische Versorgung mit hochdosierten Immunglobulinen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2025 - Aktenzeichen L 4 KR 20/25 B ER

DRsp Nr. 2025/3741

Kostenübernahme für eine weitere therapeutische Versorgung mit hochdosierten Immunglobulinen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 3. Januar 2025 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller mit einem weiteren Therapieversuch mit einer IgG-Substitution von 6 Zyklen zu versorgen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat 75% der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a;

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt) begehrt von der Antragsgegnerin (AGin) die Kostenübernahme für eine weitere therapeutische Versorgung mit hochdosierten Immunglobulinen (IgG-Substitution), vorzugsweise bei Dr. H. in Berlin, vorliegend im Wege Einstweiligen Rechtsschutzes. Ein erster Therapieversuch (3 Zyklen) war vom erkennenden Senat zugesprochen worden, ein zweiter (3 Zyklen = insgesamt 6 Zyklen) im Anschluss von der AGin anerkannt worden.

Der im Jahr 1967 geborene ASt ist bei der AGin gesetzlich krankenversichert und leidet seit Jahren unter zahlreichen Erkrankungen, u.a.

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Zustand nach Nierentransplantation,

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Chronic Fatique Syndrom (CFS),

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schwere Gangstörung mit Rollstuhlabhängigkeitsphasen.

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