LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 20.03.2025
L 4 KR 20/25 B ER
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 03.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 923/24

Kostenübernahme für eine weitere therapeutische Versorgung mit hochdosierten Immunglobulinen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2025 - Aktenzeichen L 4 KR 20/25 B ER

DRsp Nr. 2025/3741

Kostenübernahme für eine weitere therapeutische Versorgung mit hochdosierten Immunglobulinen

Ein Anspruch auf Versorgung mit einer hochdosierten Immunglobulin-Therapie kann gemäß § 2 Abs. 1a SGB V bestehen, wenn die erforderliche Mindest-Evidenz für den Therapieversuch gegeben ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 3. Januar 2025 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller mit einem weiteren Therapieversuch mit einer IgG-Substitution von 6 Zyklen zu versorgen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat 75% der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a;

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt) begehrt von der Antragsgegnerin (AGin) die Kostenübernahme für eine weitere therapeutische Versorgung mit hochdosierten Immunglobulinen (IgG-Substitution), vorzugsweise bei Dr. H. in Berlin, vorliegend im Wege Einstweiligen Rechtsschutzes. Ein erster Therapieversuch (3 Zyklen) war vom erkennenden Senat zugesprochen worden, ein zweiter (3 Zyklen = insgesamt 6 Zyklen) im Anschluss von der AGin anerkannt worden.

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