LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.09.2024
L 10 KR 400/24
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 646/23

Kostenübernahme für gutachterliche Untersuchungen eines Versicherten und seiner Tochter zur Abklärungen einer Chemikalienvergiftung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 400/24

DRsp Nr. 2024/14674

Kostenübernahme für gutachterliche Untersuchungen eines Versicherten und seiner Tochter zur Abklärungen einer Chemikalienvergiftung

1. Ein Anspruch des gesetzlich Krankenversicherten auf Übernahme der Kosten für gutachtliche Untersuchungen zur Abklärung einer etwaigen Chemikalienvergiftung besteht grundsätzlich nicht. 2. Der Versicherte kann sich unter Vorlage seiner Gesundheitskarte bei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärztinnen und Ärzten vorstellen und Krankenbehandlung als Sachleistung in Anspruch nehmen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1;

Tatbestand