BSG - Beschluss vom 24.10.2024
B 1 KR 66/23 B
Normen:
SGB V § 27a Abs. 1; SGB V § 27a Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 23.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KR 261/20
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 86/23

Kostenübernahme für Intracytoplasmatische Spermieninjektionen (ICSI) als Folgebehandlung

BSG, Beschluss vom 24.10.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 66/23 B

DRsp Nr. 2024/14552

Kostenübernahme für Intracytoplasmatische Spermieninjektionen (ICSI) als Folgebehandlung

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27a Abs. 1; SGB V § 27a Abs. 3;

Gründe

I

Die bei der Beklagten krankenversicherten Kläger begehren die Kostenübernahme für Intracytoplasmatische Spermieninjektionen (ICSI) als Folgebehandlung.

Die Klägerin ist 1979 geboren. Nachdem die Beklagte eine bis zum 16.8.2019 befristete Genehmigung für drei Behandlungsversuche erteilt und im April 2019 einen (Folge-)Behandlungsplan für maximal zwei Zyklen bewilligt hatte, lehnte sie die weitere Kostenübernahme nach Vollendung des 40. Lebensjahres der Klägerin ab (Bescheid vom 16.3.2020; Widerspruchsbescheid vom 11.6.2020). Die insbesondere auf ein zusprechendes Urteil des BGH zum Anspruch einer weiblichen Versicherten nach deren Vollendung des 40. Lebensjahres gestützte Klage ist vor dem SG (Urteil vom 23.1.2023) und dem LSG (Beschluss vom 31.7.2023) erfolgslos geblieben.

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG.

II