LSG Hessen - Urteil vom 02.05.2024
L 1 KR 247/22
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 18/19

Kostenübernahme und die Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte postbariatrische Wiederherstellungsoperationen eines Versicherten in unterschiedlichen Bereichen des Körpers

LSG Hessen, Urteil vom 02.05.2024 - Aktenzeichen L 1 KR 247/22

DRsp Nr. 2024/15552

Kostenübernahme und die Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte postbariatrische Wiederherstellungsoperationen eines Versicherten in unterschiedlichen Bereichen des Körpers

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme und die Kostenerstattung für postbariatrische Wiederherstellungsoperationen in den Bereichen der Oberschenkel beidseits, der Oberarme beidseits, der Brust und der Bauchdecke.