VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.01.2025
12 S 1642/24
Normen:
VwGO § 155 Abs. 1 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 30.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4490/24

Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens im Verhältnis der (fiktiven) Streitwerte von Beschwerde und wirkungsloser Anschlussbeschwerde; Abrechnung der Betriebskosten

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2025 - Aktenzeichen 12 S 1642/24

DRsp Nr. 2025/1324

Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens im Verhältnis der (fiktiven) Streitwerte von Beschwerde und wirkungsloser Anschlussbeschwerde; Abrechnung der Betriebskosten

Eine Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihr erstmals ein neuer, nicht von der erstinstanzlichen Entscheidung umfasster Streitgegenstand ins Beschwerdeverfahren eingebracht wird. In solchen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussbeschwerde aufzuerlegen. Vielmehr sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verhältnis der (fiktiven) Streitwerte von Beschwerde und Anschlussbeschwerde zu verteilen.

Tenor

Die Anträge der Antragsgegnerin, das vorliegende Verfahren 12 S 1642/24 mit den bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter den Aktenzeichen 12 S 1643/24, 1657/24, 12 S 1667/24, 12 S 1668/24 und 1670/24 geführten Verfahren zu verbinden und einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat anzuberaumen, werden abgelehnt.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. September 2024 - 6 K 4490/24 - ist wirkungslos.

Es wird festgestellt, dass die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin unwirksam geworden ist.