BFH - Urteil vom 18.12.2024
IV R 11/23
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a); KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. c); KraftStG § 7; EStG § 15 Abs. 3; FGO § 93 Abs. 3 S. 2; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 486
DStRE 2025, 421
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8035/18

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung zweier Anhänger

BFH, Urteil vom 18.12.2024 - Aktenzeichen IV R 11/23

DRsp Nr. 2025/2109

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung zweier Anhänger

1. Für Zwecke der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Befreiung nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist ein Gewerbebetrieb nicht allein aufgrund der einkommensteuerrechtlichen Fiktion der Abfärbung oder der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes anzunehmen. 2. Fahrzeuge werden nicht ausschließlich zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet, wenn sie von einer Personengesellschaft eingesetzt werden, um von ihr landwirtschaftlich erzeugte Produkte zu einer ebenfalls von ihr gewerblich betriebenen Biogasanlage zu befördern.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.01.2022 - 8 K 8035/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a); KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. c); KraftStG § 7; EStG § 15 Abs. 3; FGO § 93 Abs. 3 S. 2; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung zweier Anhänger.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie erzeugt und verkauft zum einen landwirtschaftliche Produkte. Zum anderen betreibt sie eine Biogasanlage; der darin erzeugte Strom wird entgeltlich abgegeben.