LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.10.2025
2 SLa 100/25
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2026, 101
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1269/24

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2025 - Aktenzeichen 2 SLa 100/25

DRsp Nr. 2026/2613

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

1. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. 2. Parteien dürfen zur Verteidigung ihrer Rechte im Prozess alles vortragen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann. 3. Gerade Erklärungen in laufenden Gerichtsverfahren wie etwa einem Kündigungsschutzprozess können durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2025 - 4 Ca 1269/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigungen.

Die 1964 geborene Klägerin war seit dem 8. Juli 2015 aufgrund Arbeitsvertrags vom 10. Juli 2015 (Bl. 7-13 d. A. ArbG) bei der Beklagten, die als deutscher Unternehmenszweig der international agierenden Z-Gruppe bundesweit Einrichtungshäuser betreibt, in deren Niederlassung in N. als Verkäuferin beschäftigt.