I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2025 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigungen.
Die 1964 geborene Klägerin war seit dem 8. Juli 2015 aufgrund Arbeitsvertrags vom 10. Juli 2015 (Bl. 7-13 d. A. ArbG) bei der Beklagten, die als deutscher Unternehmenszweig der international agierenden Z-Gruppe bundesweit Einrichtungshäuser betreibt, in deren Niederlassung in N. als Verkäuferin beschäftigt.
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