LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.11.2024
L 11 KR 393/22
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a), b), S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 29/18

Künftige Genehmigung der Versorgung eines Krankenversicherten mit Cannabis und Übernahme der bereits entstandenen Kosten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2024 - Aktenzeichen L 11 KR 393/22

DRsp Nr. 2025/1233

Künftige Genehmigung der Versorgung eines Krankenversicherten mit Cannabis und Übernahme der bereits entstandenen Kosten

Mit Inkrafttreten des CanG sind Cannabis und Dronabinol keine Betäubungsmittel mehr. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die strengen Anforderungen an die begründete Einschätzung des Vertragsarztes abgesenkt oder modifiziert werden müssten. Der Gesetzgeber hat den Tatbestand des § 31 Abs. 6 SGB V nicht geändert, sodass seine Risikobewertung im Hinblick auf die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mit Cannabis unverändert geblieben ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. April 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a), b), S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die künftige Genehmigung der Versorgung des Klägers mit Cannabis und die Übernahme der dafür bereits in der Vergangenheit entstandenen Kosten.