Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Gewerbeertrag nach §
Der Kläger klagt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Reederei A GmbH & Co KG (im Folgenden: KG).
Die KG betrieb das Handelsschiff MS " B" (im Folgenden: Handelsschiff) im internationalen Verkehr. Den steuerlichen Gewinn ermittelte sie bis 2004 durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4, 5 EStG.
Am 12. Januar 2005 optierte die KG mit Wirkung zum 1. Januar 2005 zur Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a Abs. 1 EStG.
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