LAG Chemnitz - Urteil vom 21.01.2026
6 Sa 272/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 686/22

Entschädigungsanspruch eines erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers bei unterlassener unmittelbarer Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach Eingang der Bewerbungsunterlagen

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.01.2026 - Aktenzeichen 6 Sa 272/23

DRsp Nr. 2026/8298

Entschädigungsanspruch eines erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers bei unterlassener unmittelbarer Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach Eingang der Bewerbungsunterlagen

Orientierungssätze: Entschädigungsanspruch des erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers bei unterlassener unmittelbarer Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach Eingang der Bewerbungsunterlagen

Einem schwerbehinderten Bewerber steht ein Entschädigungsanspruch nach dem § 15 Abs. 2 AGG zu, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht unmittelbar nach dem Eingang der Bewerbung unrerrichtet. Die unterlassene Beteiligung begründet die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 24.08.2023 - 9 Ca 686/22 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.522,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2022 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG.