LAG Hamburg - Beschluss vom 31.05.2024
2 Sa 4/22
Normen:
TVöD/VKA § 12; TVöD/VKA § 37; Entgeltordnung VKA (Anlage 1 zum TVöD- K); BGB § 133; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 291;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 230/21

LAG Hamburg - Beschluss vom 31.05.2024 (2 Sa 4/22) - DRsp Nr. 2024/14495

LAG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 4/22

DRsp Nr. 2024/14495

1. Bei der Leitung einer Berufsfachschule und dem Erteilen von Unterricht als Lehrkraft handelt es sich um zwei unabhängig voneinander zu betrachtende Arbeitsvorgänge. Der Umstand, dass es sich bei dem Merkmal "Leiter einer Schule" um ein Funktionsmerkmal handelt, ändert daran nichts. Es werden dann diejenigen Tätigkeiten, die in dieser Funktion ausgeübt werden, als einheitlicher Arbeitsvorgang betrachtet (im Anschluss an BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 242/06 -). Die Leitungstätigkeiten und die Lehrtätigkeiten sind inhaltlich und vom Arbeitsergebnis her getrennt. Die Lehrtätigkeit führt zum Arbeitsergebnis der Wissensvermittlung gegenüber den Berufsfachschülerinnen und -schülern. Die Leitungstätigkeit hat als Arbeitsergebnis die Schulorganisation und die Ausübung der Leitungsfunktion gegenüber den anderen Lehrkräften.