Abschn. 8.1 UStAE enthält umfassende Ausführungen zur Behandlung von Umsätzen für die Seeschifffahrt und deren Vorstufenumsätzen. Er ist zuletzt durch Tz. I.29 des BMF-Schreibens vom 19. Dezember 2025 (Jahresendschreiben 2025) überarbeitet worden. In Abschn. 8.1 Abs. 1 UStAE wurden Satz 3 in die Sätze 3 und 4 aufgeteilt und die neuen Sätze 7 und 8 aufgenommen, die sich auf das BFH-Urteil vom 19. Dezember 2024, V R 12/23, (Verwendung von Trimmraupen) beziehen. Danach steht bereits das abstrakte Erfordernis von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen einer Anwendung der Steuerfreiheit entgegen (Beispiel 4, Tz 6.4).
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