Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 08.01.2026
S 2137-St 224a/St 222-3637/2025

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 08.01.2026 (S 2137-St 224a/St 222-3637/2025) - DRsp Nr. 2026/80211

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 08.01.2026 - Aktenzeichen S 2137-St 224a/St 222-3637/2025

DRsp Nr. 2026/80211

Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums vgl. BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008,BStBl I 2008 S. 1013; (Anlage geändert durch BMF-Schreiben vom 27. Februar 2020,BStBl I 2020 S. 254; Rdnr. 8 geändert durch BMF-Schreiben vom 2. Mai 2022,BStBl I 2022 S. 631)

1. Begriff der Jubiläumszuwendung

Eine Jubiläumszuwendung ist jede Einmalzuwendung in Geld- oder Geldeswert an den Arbeitnehmer anlässlich eines Dienstjubiläums, die dieser neben dem laufenden Arbeitslohn und anderen sonstigen Bezügen erhält. Dazu gehören auch zusätzliche Urlaubstage im Jubiläumsjahr.

2. Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums

Nach § 5 Abs. 4 EStG ist die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums nur zulässig, wenn das maßgebende Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, die Zuwendung das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt wird. Darüber hinaus kann ausschließlich der Teil der Anwartschaft berücksichtigt werden, der auf die Dienstzeiten nach dem 31. Dezember 1992 entfällt (vgl. 4d)).