Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 21.02.2024
S 2137 - St 224a/St 221-3596/2023

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 21.02.2024 (S 2137 - St 224a/St 221-3596/2023) - DRsp Nr. 2024/80421

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 21.02.2024 - Aktenzeichen S 2137 - St 224a/St 221-3596/2023

DRsp Nr. 2024/80421

ESt: § 5 Abs. 1 EStG; Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier oder digitaler Form

I. Rückstellung dem Grunde nach

Für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, weil dafür eine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungspflicht (§ 257 HGB, § 147 AO sowie Einzelsteuergesetze) besteht (BFH-Urteil vom 19. August 2002, VIII R 30/01, BStBl 2003 II S. 131). Die Passivierungspflicht besteht sowohl in der Handelsbilanz als auch (über den Maßgeblichkeitsgrundsatz) in der Steuerbilanz.

Bei der Bildung dieser Rückstellung ist zu berücksichtigen, welche Unterlagen tatsächlich aufbewahrungspflichtig sind und wie lange die Aufbewahrungspflicht für einzelne Unterlagen noch besteht (vgl. H 6.11 (Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen) EStH 2022).