Auf Grund des § 363 Abs. 2 Satz 3 AO ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche nach § 347 AO gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 (Grundlagenbescheid) - und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 (Folgebescheid) -, in denen die Einspruchsführerin/der Einspruchsführer (§ 359 AO) geltend macht, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) nicht verfassungsgemäß sei, ruhen insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen
Die Anordnungsruhe umfasst nur diesen Teil der Einspruchsverfahren.
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