Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz - Verfügung vom 01.12.2023
S 2233#2023/0002-0404 St

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz - Verfügung vom 01.12.2023 (S 2233#2023/0002-0404 St) - DRsp Nr. 2024/80409

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Verfügung vom 01.12.2023 - Aktenzeichen S 2233#2023/0002-0404 St

DRsp Nr. 2024/80409

Einkommensbesteuerung der nicht buchführenden Landwirte; hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2022/2023

1. Grundsätze

Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht buchführenden Winzer einschl. der Inhaber gemischter Betriebe (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2022 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2022/2023 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 02.12.2013 - S 2233 A - St 31 1/St 31 5, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

Ich weise darauf hin, dass nur ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz sämtlicher bei dem Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Richtbeträge für Bebauungs- und Ausbaukosten oder dem Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben besteht. Es ist auch nicht zulässig, dass der einzelne Betrieb, z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich für die Kosten der Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine einen Richtbetrag ansetzt.