Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz - Verfügung vom 18.12.2024
S 2233#2023/0003-0404 St

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz - Verfügung vom 18.12.2024 (S 2233#2023/0003-0404 St) - DRsp Nr. 2025/80075

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Verfügung vom 18.12.2024 - Aktenzeichen S 2233#2023/0003-0404 St

DRsp Nr. 2025/80075

Einkommensbesteuerung der nicht buchführenden Landwirte hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2023/2024

1. Grundsätze

Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht buchführenden Winzer einschl. der Inhaber gemischter Betriebe (Weinbau und Landwirtschaft) für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2023/2024 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 02.12.2013 - S 2233 A - St 31 1/St 31 5, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

Ich weise darauf hin, dass nur ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz sämtlicher bei dem Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Richtbeträge für Bebauungs- und Ausbaukosten oder dem Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben besteht. Es ist auch nicht zulässig, dass der einzelne Betrieb, z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich für die Kosten der Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine einen Richtbetrag ansetzt.