Menschliche Knorpelzellen sind als körperliche und bewegliche Gegenstände i.S.d. UStG zu beurteilen. Bei der Frage der Sacheigenschaft der Körperzellen ist eine umsatzsteuerliche und keine rein zivilrechtliche Qualifizierung vorzunehmen. Dementsprechend müssen Körperbestandteile, die letztlich im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, umsatzsteuerlich auch als Gegenstand angesehen werden, an denen auch Arbeiten ausgeführt werden können.
Normenkette:
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 ; BGB § 90 ; RL 77/388 EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. c 4. Spiegelstrich ;
Tatbestand:
Die Klägerin hat ihren Sitz in A.
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