LSG Bayern - Urteil vom 12.11.2024
L 5 KR 457/20
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1, 5, 9;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 628/17

Leistungsanspruch eines Versicherten auf Zweitversorgung bzw. Wechselversorgung mit einer myoelektrischen Unterarmprothese

LSG Bayern, Urteil vom 12.11.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 457/20

DRsp Nr. 2025/5984

Leistungsanspruch eines Versicherten auf Zweitversorgung bzw. Wechselversorgung mit einer myoelektrischen Unterarmprothese

Es besteht ein Anspruch auf Zweit- bzw. Wechselversorgung mit einer myoelektrischen Unterarmprothese für einen Betroffenen mit einer Unterarmprothese mit Michelangelo-Hand als Erstausstattung. Die Krankenversicherung des Betroffenen bleibt Ansprechpartner und verantwortlicher Anspruchsgegner des Naturalleistungsanspruchs auf Sach- und Dienstleistungen des Versicherten auch dann, wenn ein Leistungserbringer, wie z.B. die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne der §§ 69 ff. SGB V mit der Krankenkasse in die Leistungserbringung im Dreiecksverhältnis eingebunden ist.

Tenor

I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München von 22.09.2020 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30.03.2017 verurteilt, den Kläger mit einer myoelektrischen Unterarmprothese "Vario plus Speed" entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 03.03.2016 zu aktuellen Preisen zu versorgen.

III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1, 5, 9;

Tatbestand

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