LSG Hamburg - Urteil vom 23.01.2024
L 3 R 80/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 298/16

Leistungsbeurteilung zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Hamburg, Urteil vom 23.01.2024 - Aktenzeichen L 3 R 80/20

DRsp Nr. 2024/12419

Leistungsbeurteilung zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. August 2020 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2016 verurteilt, dem Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Juli 2014 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klage- und das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1970 geborene Kläger hat eine Ausbildung als Raumausstatter abgeschlossen. Nach Abschluss der Lehre ist er in diesem Beruf nicht mehr tätig gewesen und bezog Lohnersatzleistungen, gegenwärtig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).