LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.03.2025
L 12 P 3/24
Normen:
SGB XI § 43c;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 28.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 89/22

Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI (Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.03.2025 - Aktenzeichen L 12 P 3/24

DRsp Nr. 2025/4167

Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI (Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen)

Der keinen gesonderten Antrag erfordernde und mit dem Tage des Erfüllens der Voraussetzungen bzw. mit Rechnungstellung der Pflegeeinrichtung entstehende Leistungsanspruch auf den Zuschlag nach § 43c SGB XI setzt zwingend voraus, dass der Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung lebt, die eine Pflegesatzvereinbarung nach den §§ 85 ff. SGB XI mit den Pflegekassen getroffen hat und - hieran anknüpfend - Leistungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI erhält. Nicht erfasst werden hingegen in einer Pflegeeinrichtung ohne Vergütungsvereinbarung lebende Pflegebedürftige, die zur Deckung ihrer pflegebedingten Aufwendungen eine Kostenerstattung nach § 91 Abs. 2 SGB XI erhalten. Denn diese Pflegebedürftigen, die für ihre Pflege zunächst "ihrer" Pflegeeinrichtung den gesamten hierfür anfallenden Kostenbeitrag zu entrichten habe, für welchen sie sodann eine (ausschließlich in § 91 Abs. 2 SGB XI geregelte) anteilige Kostenerstattung von der Pflegekasse in Anspruch nehmen können, haben keinen zuschlagfähigen "Eigenanteil" zu zahlen. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist dadurch nicht verletzt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 28.11.2023 wird zurückgewiesen.