LG Hamburg vom 06.03.1986
(92) 17/85 Kls
Normen:
AO § 370 ; EStG § 10 b Abs.2;
Fundstellen:
DRsp III(380)223a-e
MDR 1986, 782
NJW 1986, 1885
NStZ 1986, 416

LG Hamburg - 06.03.1986 ((92) 17/85 Kls) - DRsp Nr. 1992/11155

LG Hamburg, vom 06.03.1986 - Aktenzeichen (92) 17/85 Kls

DRsp Nr. 1992/11155

a-e. Verdeckte Parteispenden von Unternehmen aufgrund allgemeiner staatspolitischer Erwägungen (a) stellen keine steuerabzugsfähigen Betriebsausgaben dar; (b-e) erfüllen den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Körperschaftsteuererklärungen, wenn die Geschäftsführung wußte und wollte, daß die als steuerabzugsfähige Spenden deklarierten Gelder über sogen. Sammelorganisationen (hier: Staatsbürgerliche Vereinigung) an politische Parteien weitergegeben wurden, (c) ohne daß eine Bestrafung durch die Gesetzesänderung zum 1.1.1984 für frühere Veranlagungszeiträume ausgeschlossen ist; (d) ohne daß sich der Erklärende insoweit auf Vertrauensschutz berufen kann; (e) ohne daß eine Verurteilung deshalb ausgeschlossen ist, weil die unrichtigen Steuerbescheide noch nicht geändert worden sind.

Normenkette:

AO § 370 ; EStG § 10 b Abs.2;

(a) »... Parteispenden, die Ä wie im vorl. Fall Ä lediglich aus allgemeinen staatspolitischen Erwägungen heraus von einem Unternehmen gegeben werden, sind keine Betriebsausgaben.