Lohnabrechnung: Wie Sie Kurzarbeitergeld richtig behandeln

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken müssen. Das wirkt sich natürlich auch auf die Lohnabrechnungen aus, weil Arbeitgeber in diesem Fall regelmäßig einen verminderten Bruttolohn auszahlen und ein Teil des ausgefallenen Gehalts von der Bundesagentur für Arbeit aufgestockt wird. Gerade bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes und der Bescheinigung der Zahlung gibt es in der Praxis Probleme, die Sie dank dieses Beitrags ganz einfach lösen können.

In welcher Form das Kurzarbeitergeld zu beantragen ist

Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten, müssen selbst keinen Antrag dafür stellen. Das muss der jeweilige Arbeitgeber bei der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit tun. Das Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich längstens zwölf Monate bezogen werden. Die Bezugsdauer kann aber auch unterbrochen werden - z.B., wenn bei einem Arbeitgeber z.B. kurzfristig ein größerer Auftrag eingegangen ist.

Beachte
Mit der Dritten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Verordnung und die Verlängerung der Bezugsdauer gelten bis zum 31.12.2025. Diese Regelung ist am 01.01.2025 in Kraft getreten und tritt am 31.12.2025 außer Kraft. Danach, ab dem 01.01.2026, gilt wieder die gesetzliche Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten.