LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2024
L 11 KR 3239/22
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 4649/19

Erfordernis einer stationären Mastektomie zur Behandlung einer Gynäkomastie beim Mann hinsichtlich Kostenübernahme

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2024 - Aktenzeichen L 11 KR 3239/22

DRsp Nr. 2025/1301

Erfordernis einer stationären Mastektomie zur Behandlung einer Gynäkomastie beim Mann hinsichtlich Kostenübernahme

Zur Behandlung einer Gynäkomastie beim Mann ist eine stationäre Mastektomie (operative Entfernung von Brustgewebe) nicht erforderlich, wenn stärkere Schmerzen nicht nachgewiesen sind und andere Behandlungsmethoden (Schmerztherapie, Gewichtsreduktion, Sport, gegebenenfalls unter ärztlicher Aufsicht) zur Verfügung stehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.10.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Kostenübernahme für eine stationäre Mastektomie (operative Entfernung von Brustgewebe) zur Beseitigung einer Gynäkomastie (gutartige Vergrößerung der Brustdrüsen beim Mann).