LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.2025
L 5 KR 2893/24
Normen:
SGB V § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 308/23

Befreiungsmöglichkeit von der Krankenversicherungspflicht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2025 - Aktenzeichen L 5 KR 2893/24

DRsp Nr. 2025/8268

Befreiungsmöglichkeit von der Krankenversicherungspflicht

Die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, wonach eine Befreiungsmöglichkeit von der Krankenversicherungspflicht nur besteht, wenn die Arbeitszeit auf die Hälfte (oder weniger als die Hälfte) der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten reduziert wird, ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.08.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungsfreiheit der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die1982 geborene Klägerin ist bei der A1 AG - A1 Deutschland (im Folgenden A.) abhängig beschäftigt. In der Zeit vom 01.01.2011 bis 23.09.2016 arbeitete sie in Vollzeit (114 % der gewerkschaftlich geltenden 35-Stunden-Woche) und erzielte ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 7.190,95 € brutto. Aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze war sie (bereits seit dem 01.04.2007) versicherungsfrei und unterhielt eine private Krankenvollversicherung.