Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.08.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Versicherungsfreiheit der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die1982 geborene Klägerin ist bei der A1 AG - A1 Deutschland (im Folgenden A.) abhängig beschäftigt. In der Zeit vom 01.01.2011 bis 23.09.2016 arbeitete sie in Vollzeit (114 % der gewerkschaftlich geltenden 35-Stunden-Woche) und erzielte ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 7.190,95 € brutto. Aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze war sie (bereits seit dem 01.04.2007) versicherungsfrei und unterhielt eine private Krankenvollversicherung.
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