I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schuldet dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aus dem Veranlagungszeitraum 1996 Einkommensteuer. Nachdem das über ihr Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren im April 2001 aufgehoben und die Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre festgelegt worden war, wurde die Klägerin für 2001 mit Bescheid vom März 2002 zur Einkommensteuer veranlagt; dabei ergab sich zu ihren Gunsten ein Guthaben von rd. 1 600 EUR aus überzahlter Lohnsteuer, gegen welches das FA mit den vorgenannten Einkommensteuerrückständen aufgerechnet hat.
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