BFH - Urteil vom 21.11.2006
VII R 66/05
Normen:
AO § 226 ; InsO § 287 Abs. 2 § 294 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1066
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 938/03

LSt-Erstattungsansprüche; Aufrechnung

BFH, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen VII R 66/05

DRsp Nr. 2007/6495

LSt-Erstattungsansprüche; Aufrechnung

1. LSt-Erstattungsansprüche gehören nicht zu den von einem Treuhänder abgetretenen Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge. Die Aufrechnung gegen diese mit Ansprüchen eines Insolvenzgläubigers ist folglich nicht nach § 294 Abs. 3 InsO ausgeschlossen.2. Der InsO ist auch sonst keine die Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern in der Wohlverhaltensperiode allgemein ausschließende Bestimmung zu entnehmen. Das kann auch nicht aus dem Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO hergeleitet werden.

Normenkette:

AO § 226 ; InsO § 287 Abs. 2 § 294 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schuldet dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aus dem Veranlagungszeitraum 1996 Einkommensteuer. Nachdem das über ihr Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren im April 2001 aufgehoben und die Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre festgelegt worden war, wurde die Klägerin für 2001 mit Bescheid vom März 2002 zur Einkommensteuer veranlagt; dabei ergab sich zu ihren Gunsten ein Guthaben von rd. 1 600 EUR aus überzahlter Lohnsteuer, gegen welches das FA mit den vorgenannten Einkommensteuerrückständen aufgerechnet hat.