Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 14. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Krankengeld für den Zeitraum 21. Oktober bis 4. Dezember 2017.
Die Klägerin war bei der Gebäudereinigungsfirma R. als Bürokraft und Vertreterin des Geschäftsführers beschäftigt. Am 9. Oktober 2017 schloss sie einen Aufhebungsvertrag, demzufolge das Arbeitsverhältnis zum 21. Oktober 2017 in gegenseitigem Einvernehmen beendet werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
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