I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob die von dem Antragsgegner (Ag) geltend gemachte Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung rechtmäßig ist.
Mit Bescheid vom 13.10.2000 gewährte der Ag der Antragstellerin (Ast) antragsgemäß Ausfuhrerstattung in Höhe von 7.637,21 DM für die Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen der Marktordnungs-Warenlistennummer 1601 0091 9000 in die Bundesrepublik Jugoslawien. Die Ausfuhranmeldung vom 20.07.2000 war am selben Tage angenommen worden. Mit Schreiben vom 17.12.2001 wies der Ag die Ast darauf hin, dass der Einfuhrnachweis gem. Art. 16 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bislang nicht vorgelegt worden sei. Gleichzeitig wies der Ag auf die geltenden Fristen für die Vorlage der Unterlagen gem. Art. 49 Abs.2 und Art. 50 Abs.2 der Verordnung sowie auf die Möglichkeit eines Antrags auf Fristverlängerung hin.
Die Ast reichte die angeforderten Unterlagen nicht nach und stellte auch keinen Fristverlängerungsantrag.
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