BFH - Urteil vom 16.09.2024
III R 35/22
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 1; HGB § 247;
Fundstellen:
DStR 2025, 21
BFH/NV 2025, 147
DStRE 2025, 118
NZI 2025, 259
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2755/20

Maßgebliche Orientierung der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb; Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen

BFH, Urteil vom 16.09.2024 - Aktenzeichen III R 35/22

DRsp Nr. 2024/15291

Maßgebliche Orientierung der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb; Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen

1. NV: Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung. 2. NV: Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, zum Beispiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.12.2021 - 13 K 2755/20 E aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 1; HGB § 247;

Gründe

I.