BFH - Urteil vom 06.12.2016
IX R 18/16
Normen:
EStG § 11, § 17 Abs. 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 256, 308
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9108/13

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt eines Veräußerungsverlusts bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen

BFH, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen IX R 18/16

DRsp Nr. 2017/3712

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt eines Veräußerungsverlusts bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen

Bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2016 9 K 9108/13 und der Bescheid über die Ablehnung des Änderungsantrags vom 8. Februar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22. März 2013 aufgehoben.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2007 vom 30. März 2009 wird dahingehend geändert, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 26.861 € festgestellt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin zu 81 % und der Beklagte zu 19 %.

Normenkette:

EStG § 11, § 17 Abs. 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3;

Gründe

I.