LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.04.2024
5 Ta 26/24
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 3231/23

Maßgeblichkeit des dreifachen Jahresbetrags bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 5 Ta 26/24

DRsp Nr. 2024/11261

Maßgeblichkeit des dreifachen Jahresbetrags bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen

Die Frage des Vorliegens eines Streits und - bei Nichtvorliegen eines solchen - des Titulierungsinteresses ist nur im Rahmen der Bewertung eines Vergleichsmehrwerts erheblich. Die analoge Anwendung einer Regelung zum Vergleichsmehrwert ist daher ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.02.2024 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 16.02.2024 - 22 Ca 3231/23 - wie folgt abgeändert:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird von EUR 27.086,84 auf EUR 79.628,40 angehoben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren beantragte der Kläger u.a. eine monatliche Betriebsrente von EUR 2.211,90 brutto:

"2. Die Beklagte wird verurteilt, eine monatliche Betriebsrente 2.211,90 € (brutto) jeweils zum Ende des Kalendermonats, beginnend mit dem Monat April 2023, längstens bis einschließlich desjenigen Monats, in welchem der Tod des Klägers eintritt, an den Kläger zu bezahlen."

Der Rechtsstreit endete durch Vergleich.