KG - Beschluss vom 04.05.2023
5 W 6/23
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Fundstellen:
MMR 2024, 524
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 319/20

Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen eigenen Interesses eines Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung für die Bemessung des Streitwerts bei einer auf Unterlassung gerichteten Klage; Unterlassung der Zusendung von E-Mail-Werbung

KG, Beschluss vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 5 W 6/23

DRsp Nr. 2024/14748

Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen eigenen Interesses eines Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung für die Bemessung des Streitwerts bei einer auf Unterlassung gerichteten Klage; Unterlassung der Zusendung von E-Mail-Werbung

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Wertfestsetzung mit Beschluss des Landgerichts vom 15. Dezember 2022 - 52 O 319/20 - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen geändert:

Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 18.300 EUR festgesetzt.

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.