KG - Beschluss vom 02.01.2024
5 W 95/23
Normen:
GKG § 51 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4;
Fundstellen:
GRUR 2024, 1149
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 133/23

Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses eines Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung für die Bemessung des Werts eines Anspruchs auf Unterlassung

KG, Beschluss vom 02.01.2024 - Aktenzeichen 5 W 95/23

DRsp Nr. 2024/10364

Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses eines Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung für die Bemessung des Werts eines Anspruchs auf Unterlassung

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Verfahrenswert-Festsetzung im Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.03.2023 - 15 O 133/23 -, dort unter Ziffer 3, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4;

Gründe

A. Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern, hat mit Antragsschrift vom 14.03.2023 beim Landgericht Berlin beantragt, es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

(1) gegenüber Verbrauchern vorgepackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch das Verzeichnis der Zutaten und/oder den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers und/oder die Nährwertdeklaration vor Vertragsschluss anzugeben,