OVG Sachsen - Beschluss vom 09.09.2025
6 E 51/25
Normen:
GKG § 40; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 03.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1384/24

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Antragstellung für Wertberechnung; Orientierung an Empfehlungen des jeweils anzuwendenden Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.09.2025 - Aktenzeichen 6 E 51/25

DRsp Nr. 2025/14520

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Antragstellung für Wertberechnung; Orientierung an Empfehlungen des jeweils anzuwendenden Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Juli 2025 - 4 K 1384/24 - geändert und der erstinstanzliche Streitwert auf 20.000,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzlich von der Einzelrichterin getroffene Streitwertfestsetzung, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.