Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Juli 2025 -
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzlich von der Einzelrichterin getroffene Streitwertfestsetzung, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
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